1 Geltungsbereich
Diese Bedingungen gelten für die Übernahme von Instandhaltungsarbeiten aller Art insbesondere auch von Geräten, Maschinen und Anlagen (im Folgenden als "Leistungen" bezeichnet) und nur bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmen. Sofern zwischen den Vertragspartnern nichts anderes vereinbart ist, gilt die ÖNORM EN 13306 in der Fassung von 1.10.2010 "Instandhaltung -Benennungen, Definitionen und Maßnahmen".
2 Abschluss des Vertrages
2.1 Es gelten ausschließlich die Bedingungen des Auftragnehmers, andere Bedingungen und Abweichungen von den Bedingungen des Auftragnehmers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit seiner ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
2.2 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Auftragnehmer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesendet hat.
2.3 Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können weder Gewährleistungsansprüche abgeleitet noch Haftungen begründet werden.
2.4 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
3 Verrechnung von Leistungen
Wenn nicht anders vereinbart, werden die Leistungen nach Zeit und Aufwand (Regie) verrechnet. Nach schriftlicher Vereinbarung ist auch eine Verrechnung zu einem Pauschalpreis möglich. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden die Leistungen zu den normalen Geschäftszeiten des Auftragnehmers erbracht.
3.1 Leistungen nach Regie
Die Leistungen des Auftragnehmers werden wie folgt in Rechnung gestellt:
Entgelt für Personal: Der
Auftraggeber bescheinigt dem Personal des Auftragnehmers die aufgewendete
Arbeitszeit durch Arbeitszeitbestätigungen.
Die Arbeitszeit beginnt mit Eintreffen und endet mit Verlassen des Personals
beim Auftraggeber vor Ort. Bescheinigt der Auftraggeber dies ohne ausreichenden
Grund nicht, so gelten die Aufzeichnungen des Auftragnehmers als
Abrechnungsgrundlage. Für die aufgewendete Arbeitszeit gelten die vereinbarten
bzw. im Angebot festgelegten Verrechnungssätze.
Ersatzteile: Vom Auftragnehmer eingebaute Ersatzteile werden nach Aufwand verrechnet.
3.2 Leistungen zu Pauschalpreisen
Der Pauschalpreis deckt die schriftlich vereinbarten vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen. Er setzt einen ungehinderten Arbeitsablauf und die rechtzeitige Beendigung aller allenfalls notwendigen Vorleistungen des Auftraggebers voraus. Mehraufwendungen, die dem Auftragnehmer durch von ihm nicht zu vertretende Umstände wie durch nachträgliche Änderungen des Inhalts oder Umfangs der Leistungen, durch Wartezeiten etc. entstehen, trägt der Auftraggeber.
3.3 Wenn nicht anders vereinbart, sind Quartier und Reisekosten des Personals des Auftragnehmers nicht im Preis enthalten und werden gesondert verrechnet.
3.4 Ein vom Auftragnehmer erstelltes Angebot gilt im Zweifelsfall als unverbindlich.
3.5 Sollte sich bei einem Auftrag auf Instandsetzung herausstellen, dass die Instandsetzung nicht vom Auftragnehmer erbracht werden kann, so ist dieser berechtigt, die Kosten für die durchgeführte Fehlersuche nach Aufwand in Rechnung zu stellen.
3.6 Die Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer und mangels anderer Vereinbarung zuzüglich sonstiger Steuern, Abgaben und Gebühren.
4 Zahlung
4.1 Soweit die Leistungen nach Regie verrechnet werden, werden nach Erbringung der Leistungen die zu verrechnenden Preise in Rechnung gestellt. Bei Leistungen, deren Dauer nach der Kalkulation des Auftragnehmers ein Monat übersteigt, erfolgt die Rechnungslegung als Teilrechnung jeweils am Monatsende. Die für wiederkehrende Leistungen (insbesondere Wartungen) vereinbarten Pauschalbeträge sind für den vereinbarten Zeitraum im Vorhinein zu bezahlen.
4.2 Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Auftragnehmers in der vereinbarten Währung zu leisten. Alle damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen (wie z. B. Einziehungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungstermine werden unbeschadet etwaiger anderer Rechte des Auftragnehmers die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet. Mangels anderer Vereinbarung sind Rechnungen in jedem Fall bis spätestens 14 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen.
4.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.
4.4 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Auftragnehmer über sie verfügen kann.
4.5 Ist der Auftraggeber mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften im Verzug, so kann der Auftragnehmer unbeschadet seiner sonstigen Rechte
a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Leistungsfrist in Anspruch nehmen,
b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit die gesetzlichen Verzugszinsen zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen, sofern der Auftragnehmer nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist,
c) im Falle der qualifizierten Zahlungsunfähigkeit, das heißt nach zweimaligem Zahlungsverzug, andere Rechtsgeschäfte nur mehr gegen Vorauskassa erfüllen.
d) unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen den Vertrag mit sofortiger Wirkung auflösen. In jedem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten gemäß den gesetzlich anwendbaren Vorschriften dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
4.6 Der Auftragnehmer hat das Recht die Rechnung auf elektronischem Wege zu übermitteln.
5 Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers
5.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet,
a) alles Erforderliche zu tun, damit die Leistungen rechtzeitig begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können,
b) die gegebenenfalls notwendigen bauseitigen und anderen Vorbereitungsleistungen fachgerecht auf seine Kosten und Verantwortung auszuführen und alle vorhandenen Unterlagen dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen (z. B. Anlagendokumentation, Betriebs- und Kontrollbücher). Diese Unterlagen verbleiben im Eigentum des Auftraggebers und dürfen vom Auftragnehmer bzw. dessen Subunternehmer nur für die Zwecke der Leistungen verwendet werden.
c) auf seine Kosten die notwendigen Unfallverhütungsmaßnahmen zu treffen. Insbesondere wird er den Auftragnehmer aufmerksam machen, wenn besondere Maßnahmen zu seinem Schutz oder zum Schutz von Dritten zu treffen sind oder wenn gesetzliche oder verwaltungsbehördliche Vorschriften einzuhalten sind.
d) vor Aufnahme der Leistungen durch den Auftragnehmer die Anlagenteile, an denen gearbeitet wird, abzusichern und vor- oder nachgeschaltete Teile freizuschalten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen abzulehnen oder zu unterbrechen, wenn die Sicherheit nicht gewährleistet ist.
e) Arbeitskräfte, die er beistellt, umfassend zu versichern und jede Haftung für solche Arbeitskräfte zu übernehmen,
f) Ersatzteile oder sonstige Hilfsmittel rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, sofern dies vereinbart wurde, und diese vor Aufnahme der Leistungen gemeinsam mit dem Auftragnehmer auf Vollständigkeit und Beschädigungen zu prüfen,
g) heizbare oder klimatisierte, verschließbare Räumlichkeiten sowie sanitäre Einrichtungen für das Personal des Auftragnehmers bei Bedarf unentgeltlich bereitzustellen,
i) den Auftragnehmer über eine vorübergehende Außerbetriebnahme von Anlagen und über das Auftreten von Störungen zu informieren,
j) ausgebaute Teile, soweit sie nicht aufgrund dieser Vereinbarung in das Eigentum des Auftragnehmers fallen, nicht benötigte Betriebsmittel und sonstige Abfälle auf seine Kosten sachgerecht zu entsorgen.
5.2 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung abzulehnen und gemäß den gesetzlich anwendbaren Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber haftet jedenfalls für alle Schäden (beispielsweise für Stehzeiten, etc.), welche dem Auftragnehmer durch Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen entstehen.
5.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Daten der vom Auftrag betroffenen Anlage automationsgestützt zu verarbeiten und in neutralisierter Form statistisch auszuwerten.
5.4 Der Auftragnehmer hat das Recht für alle Lieferungen und Leistungsbestandteile, Subunternehmer einzusetzen.
6 Ausführungsfrist
6.1 Eine für die Fertigstellung angegebene Frist ist nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart ist.
6.2 Die Leistung gilt als fertiggestellt, wenn die Anlage zur Benutzung durch den Auftraggeber bzw. zur Erprobung bereit ist, sofern der Vertrag eine Erprobung vorsieht.
6.3 Wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Frist für die Ausführung der Leistungen vereinbart, wird diese Frist angemessen verlängert,
a) sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern; dazu zählen auch insbesondere auch Terrorismus, bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen. schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
b) wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommt (insbesondere jene nach Punkt 5.1). Die Frist verlängert sich jedenfalls um die Dauer dieser Umstände.
6.4 Wenn ein Fall von höherer Gewalt (iS des Punktes 6.3 lit a) länger als drei Monate andauert, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung zu kündigen, ohne dass die andere Partei aus diesem Grund Ansprüche ableiten kann. Die bis dahin erbrachten Leistungen sind gemäß Punkt 4 zu bezahlen.
7 Abnahme der Leistung
7.1 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber anzuzeigen, wenn die Leistungen fertiggestellt sind. Der Auftraggeber hat dann die Leistungen unverzüglich zu kontrollieren und daran anschließend abzunehmen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel zu verweigern.
7.2 Verzögert sich die Abnahme der Leistungen ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen, gerechnet von der Anzeige der Fertigstellung der Leistung, als erfolgt.
8 Kündigung und Rücktritt vom Vertrag
8.1 Jede Partei ist zur Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn die andere Partei es bei Verletzung einer Vertragsbestimmung unterlassen hat, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung der anderen Partei zur Wiedergutmachung der Verletzung, dieser Aufforderung nachzukommen.
8.2 Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist die andere Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Wird dieser Rücktritt ausgeübt, so wird er sofort mit der Entscheidung wirksam, dass das Unternehmen nicht fortgeführt wird. Wird das Unternehmen fortgeführt, so wird ein Rücktritt erst 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Abweisung des Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens wirksam. Jedenfalls erfolgt die Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung, sofern das Insolvenzrecht, dem die insolvente Vertragspartei unterliegt, dem nicht entgegensteht oder wenn die Vertragsauflösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile des Vertragspartners der insolventen Vertragspartei unerlässlich ist.
8.3 Eine Vertragskündigung nach Abs. 1 begründet keine Haftung für die die Kündigung aussprechende Partei.
9 Eigentumsvorbehalt
Bis zum Eingang aller aufgrund des Vertrags zu leistender Zahlungen zuzüglich Zinsen und Kosten behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an allen gelieferten Zubehör-, Ersatz- und Austauschteilen vor.
10 Gewährleistung
10.1 Der Auftragnehmer ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben.
10.2 Während der Gewährleistungszeit entdeckte Mängel werden vom Auftragnehmer unter der Voraussetzung unentgeltlich behoben, dass der Auftraggeber die beanstandeten Mängel unverzüglich, jedoch längstens 14 Tage nach Entdeckung, jedenfalls innerhalb der Gewährleistungsfrist, schriftlich anzeigt und diese Mängel vom Auftragnehmer als Gewährleistungsmängel schriftlich anerkannt werden. In dieser Mängelrüge sind die Mängel so konkret zu beschreiben, dass eine Beurteilung der Mängel und der Ursache möglich ist (inkl. Übermittlung allfälliger elektronischer Aufzeichnungen in Bezug auf den defekten Teil, dem letzten Wartungsnachweis, der Beschreibung der bereits vom Auftraggeber gesetzten Maßnahmen usw.)
10.3 Werden die Leistungen aus nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen unterbrochen, so beginnt die Gewährleistungsfrist für die vor der Unterbrechung durchgeführten Leistungen spätestens 2 Wochen nach Beginn der Unterbrechung.
10.4 Soweit nicht anders vereinbart, sind von der Gewährleistung solche Mängel ausgeschlossen, die aus nicht vom Auftragnehmer bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die vom Auftragnehmer angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Auftraggeber beigestelltes Material und Ersatzteilen zurückzuführen sind. Der Auftragnehmer haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen, chemische Einflüsse, Unfall, Feuer, höhere Gewalt, Naturkatastrophen (Erdbeben, Orkane, Überschwemmungen), Stromstoß, Stromausfall, Terrorismus zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß und Abnützung unterliegen. Weiters haftet der Auftragnehmer nicht auf Lieferungen und Leistungen des Auftraggebers bzw. von durch ihn beauftragter Dritter, auf bestehende Anlagenteile (Altanlagen), die nicht vom Vertrag umfasst sind. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers der Auftraggeber selbst oder ein nicht vom Auftragnehmer ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt. Der Auftraggeber hat bei der Geltendmachung eines Mangels zu beweisen, dass keiner dieser Umstände vorliegt.
10.5 Sollte sich erst nach der Durchführung der Leistungen zur Mangelfeststellung und Mangelbehebung durch den Auftragnehmer herausstellen, dass den Auftragnehmer gemäß diesen Gewährleistungsbestimmungen keine Gewährleistungsverpflichtung trifft, so ist der Auftraggeber zum Ersatz der Leistungen des Auftragnehmers nach dessen zu diesem Zeitpunkt geltenden Reparatursätzen verpflichtet.
10.6 Dem Auftragnehmer steht im Fall eines Mangels jedenfalls primär das Recht zur Nachbesserung zu.
10.7 Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Auftraggebers sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. beizustellen.
10.8 Die Bestimmungen 10.1 bis 10.7 gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen.
11 Haftung und Versicherung
11.1 Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die im Zuge der Leistungen an der Anlage bzw. am Gegenstand entstanden sind, sofern ihm bzw. seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, wobei diese Gesamthaftung im Fall der grobe Fahrlässigkeit insgesamt auf den Wert des Auftrages oder bei Wartungsleistungen mit der Höhe eines Jahresentgeltes für die vereinbarten Leistungen begrenzt ist. Pro Schadensfall ist die Haftung des Auftragnehmers auf 25 % des Nettoauftragswertes begrenzt.
11.2 Sofern nicht anders vereinbart, sind die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, sowie der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, indirekten, mittelbare Schäden, Produktionsausfall, Stillstandkosten, Finanzierungskosten, Kosten für Ersatzenergie, Verlust von Energie, Daten oder Informationen, des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnisse, von Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen.
11.3 Sofern nicht anders vereinbart, ist bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z. B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
11.4 Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüberhinausgehende Ansprüche des Auftraggebers aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.
11.5 Die Regelungen des Punktes 11 gelten abschließend für sämtliche Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer, gleich aus welchem Rechtsgrund und -titel und sind auch für alle Mitarbeiter, Subunternehmer und Sublieferanten des Auftragnehmers wirksam.
11.6 Wird das Personal des Auftragnehmers vom Auftraggeber direkt zu zusätzlichen Leistungen herangezogen, so erfolgen dies ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers und unter Ausschluss jeder Haftung des Auftragnehmers.
Eine solche Inanspruchnahme des Personals des Auftragnehmers durch den Auftraggeber über die jeweilige Vereinbarung hinaus ist jedoch von der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens des Auftragnehmers abhängig und erfolgt auf Basis eines vorher festgesetzten oder des allgemein üblichen Entgeltes.
11.7 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer, dessen eventuelle Subunternehmer und Konsortialpartner, sowie die betrieblichen Risiken der durch den Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen in seine vorhandene Maschinenbruch und Maschinenbruch-Betriebsunterbrechungsversicherung einschließen und die Versicherungspolizze zugunsten des Auftragnehmers vinkulieren lassen. Auf schriftliche Aufforderung des Auftragnehmers hat der Auftraggeber unverzüglich, längstens jedoch binnen sieben Werktagen ab Aufforderung eine geeignete schriftliche Bestätigung seiner Versicherungsgesellschaft über die Einhaltung sämtlicher Verpflichtungen gemäß diesem Artikel vorzulegen.
12 Geltendmachung von Ansprüchen
Alle Ansprüche des Auftraggebers sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen 3 Jahren ab Durchführung der Leistungen gerichtlich geltend zu machen, sofern zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht andere Fristen vorsehen.
13 Einhaltung von Exportbestimmungen
13.1 Der Auftraggeber hat bei Weitergabe der vom Auftragnehmer gelieferten Waren sowie dazugehöriger Dokumentation unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung oder der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen einschließlich technischer Unterstützung jeder Art an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften der nationalen und internationalen (Re-) Exportbestimmungen einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weitergabe der Waren bzw. Leistungen an Dritte die (Re-)Exportbestimmungen des Sitzstaates des Auftragnehmers, der Europäischen Union, des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten.
13.2 Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer nach Aufforderung unverzüglich alle erforderlichen Informationen, u.a. über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der Waren bzw. Leistungen zu übermitteln.
Allgemeines
14.1 Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt, zu ersetzen.
14.2 Die deutsche Sprachfassung gilt als authentische Fassung der Bedingungen und ist auch die zur Vertragsauslegung zu verwendende.
Gerichtsstand und Recht
Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des Auftragnehmers, in Wien jenes im Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt, ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
Vorbehaltsklausel
Die Vertragserfüllung seitens des Auftragnehmers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen (Re-) Exportbestimmungen, insbesondere keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen, entgegenstehen.
Stand Jänner 2023